Allgemeine Geschäfts­bedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für jeden Auftrag zwischen dem Auftraggeber und der Fa. GN Schweisstechnik GmbH. Geschäftsbedingungen der Auftraggeber, die mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, sind rechtsunwirksam und gelten als nicht vereinbart. Abweichungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der GN Schweisstechnik müssen schriftlich vereinbart sein. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen GN Schweisstechnik und dem Auftraggeber im Zuge des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
  3. Der Auftraggeber erklärt durch seine Unterschrift am Auftragsformular, dass er GN Schweisstechnik auf Basis dieser Geschäftsbedingungen Auftrag erteilt.
  4. Derjenige, der das Auftragsformular unterzeichnet, bestätigt hiermit, dass er berechtigt ist, für die als Auftraggeber angeführte physische oder juristische Person Auftrag zu erteilen und das Rechtsgeschäft abzuschließen. Für den Fall, dass der Auftrag für den Auftraggeber mangels Vollmacht oder Berechtigung des Unterzeichners nicht zustande kommt, wird der Auftrag dennoch ausgeführt und haftet der Unterzeichner für das gesamte aus dem Auftrag sich ergebende Entgelt.

§ 2 Fertigungsunterlagen

  1. Muster, Modelle, Kalkulationen, Angebotsunterlagen und sonstige Arbeitsunterlagen bleiben materielles und geistiges Eigentum der GN Schweisstechnik, über das sie frei verfügen kann. Diese Behelfe dürfen lediglich zur Ausführung der Aufträge von GN Schweisstechnik verwendet werden und dürfen betriebsfremden dritten Personen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der GN Schweisstechnik zugänglich gemacht oder überlassen werden. Wird nichts anderes vereinbart, so sind diese Behelfe nach Ausführung des Auftrages kostenlos zu retournieren. Im Fall des Verstoßes gegen diese Bestimmung gebührt der GN Schweisstechnik für die Verwendung der genannten Behelfe ein angemessenes Entgelt.

§ 3 Liefergegenstand

  1. Es gelten nur die von uns schriftlich zugesicherten Eigenschaften des Liefergegenstandes. Die Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in unseren Katalogen, Listen und Prospekten sind unverbindlich.

§ 4 Angebote

  1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
  2. Sämtliche in technischen Unterlagen enthaltene Angaben sowie die in öffentlichen Äußerungen der GN Schweisstechnik – vor allem in der Werbung oder in den dem Auftragsgegenstand beigefügten Angaben – enthaltenen Beschreibungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
  3. Für Kostenvoranschläge wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, es wird eine ausdrückliche Gewährleistung für dessen Richtigkeit zugrunde gelegt.

§ 5 Vertragsabschluss

  1. Der Vertrag kommt zustande, wenn die GN Schweisstechnik das Angebot des Kunden (Auftrag) schriftlich annimmt bzw. mit der Ausführung des Auftrages oder der Bestellung. Dessen ungeachtet stellen Rahmenaufträge (Mengenkontrakte mit vereinbarter zeitlicher Fristigkeit der zu erfolgenden Abrufe) rechtsverbindliche Aufträge an die GN Schweisstechnik dar und verpflichten den Auftraggeber zur Zahlung.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die schriftliche Auftragsbestätigung sofort zu prüfen und allfällige Abweichungen von seinem Auftrag unverzüglich gegenüber der GN Schweisstechnik zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen und Nebenvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
  3. Die GN Schweisstechnik ist bemüht, allfällige nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen. Hat die GN Schweisstechnik mit der Ausführung bereits begonnen, ist die Berücksichtigung von Änderungen von Basis der im Auftrag festgesetzten Preisen nicht mehr möglich. Durch Änderungen hervorgerufene Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
  4. Hat die GN Schweisstechnik bei der Durchführung des Auftrages Auflagen von Baubehörde und anderen Behörden zu berücksichtigen, die erst nach Auftragserteilung erteilt wurden oder der GN Schweisstechnik bei Auftragserteilung nicht bekannt sein mussten, gehen die daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Der Auftraggeber trägt sämtliche mit der Auftragsdurchführung verbundenen Steuern und Abgaben.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die von der GN Schweisstechnik dem Auftraggeber genannten Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und Verpackung und ab Sitz des Unternehmens der GN Schweisstechnik. Preisnachlässe werden ausschließlich unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält, vereinbart. Hält der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht ein, so steht der GN Schweisstechnik unabhängig von weiteren Ansprüchen (Verzugszinsen und Schadenersatz) das Recht zu, die Differenz zwischen einem etwaigen Preisnachlass auf das Angebot nach zu verrechnen.
  2. Festpreise müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
  3. Preiserhöhungen der Zulieferer berechtigen die GN Schweisstechnik zur Weiterbelastung an den Auftraggeber, wenn die Preiserhöhungen auf Materialkostenerhöhungen oder auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht im Einflussbereich von der GN Schweisstechnik liegen, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate.
  4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Als Zahltag gilt jeweils jeder Tag, an dem die GN Schweisstechnik über das Geld verfügen kann. Dies gilt unabhängig vom Eingang der Waren und unbeschadet einer Mängelrüge.
  5. Bei Überschreitung der Zahlungstermine ist der Auftraggeber verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich zu bezahlen, sowie sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere auch Spesen von Inkassobüros und außergerichtliche Mahnspesen eines von der GN Schweisstechnik beauftragten Rechtsanwaltes zu ersetzen. Im Fall von gegenseitigen Unternehmensgeschäften gebührt ein Zinssatz im Sinne des § 352 UGB. Ist die Auftraggeberin in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so ist die berechtigt, diesen geltend zu machen.
  6. Skonto und Rabatte bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verliert seinen Anspruch auf vereinbarte Skonto oder Rabatte, sofern der Rechnungsbetrag (Teilrechnungsbetrag) nicht innerhalb der Zahlungsfrist unter Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bezahlt wird.
  7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gegenforderungen – aus welchem Titel auch immer – mit seiner Zahlungspflicht aus dem Auftrag zu kompensieren oder das Entgelt wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen von der GN Schweisstechnik nicht anerkannten Gegenforderungen ganz oder teilweise zurückzubehalten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Kosten, Zinsen, Spesen und Verzugsschäden der GN Schweisstechnik, bleibt die gelieferte Ware in deren Eigentum. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verarbeitet, verbunden, vermengt oder vermischt, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf das jeweilige Verarbeitungsergebnis und hat der GN Schweisstechnik nach ihrer Wahl auch Anspruch auf Deckung des Wertes der von ihr beigestellten bzw. geleiferten Ware.
  2. Der Auftraggeber darf die Ware bis zu vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
  3. Im Falle der Weiterveräußerung verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Forderung aus der Weiterveräußerung zur Sicherheit der Kaufpreisforderung an die GN Schweisstechnik abzutreten und dies in seinen Büchern zu vermerken. Sicherstellungen gemäß § 1170b BGB sind vom Auftraggeber rechtzeitig einzufordern und mit gesonderter Erklärung an die GN Schweisstechnik (zur Sicherstellung) zu verpfänden.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet bis zur vollständigen Bezahlung der Ware diese gegen Feuer, Wasser, Sturm/Hagel und Diebstahl zum Neuwert zu versichern.
  5. Sobald Zahlungsstockungen irgendwelcher Art beim Auftraggeber eintreten, darf er die Ware nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der GN Schweisstechnik veräußern, bearbeiten oder verarbeiten.

§ 8 Lieferzeiten, Lieferverzug und Rücktritt

  1. Die von der GN Schweisstechnik dem Auftraggeber zugesagten Lieferfristen werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind für die GN Schweisstechnik jedoch nicht verbindlich. Schadenersatzansprüche, Vertragsstrafe und andere Verzugsfolgen aus verspäteter Lieferung gegenüber der GN Schweisstechnik sind ausgeschlossen.
  2. Bei einer von der GN Schweisstechnik unverschuldeten oder fahrlässig verursachten Lieferverzögerung steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu und verzichtet der Auftraggeber auf Schadenersatz. Im Fall von unvorhersehbaren oder nicht beeinflussbaren Ereignissen gelten Liefertermine als angemessen verlängert. Dies trifft insbesondere den Fall, das trotz Lagerhaltung Waren oder Produktionsteile nicht rechtzeitig geliefert werden könne und die Ersatzbeschaffung mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich ist.
  3. Der Auftraggeber wird der GN Schweisstechnik gegenüber bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag in Höhe des Nichterfüllungsschadens (auch entgangener Gewinn) ersatzpflichtig.
  4. Nimmt der Auftraggeber die bereitgestellte Ware nicht an, so kann die GN Schweisstechnik Erfüllung verlangen oder nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurück treten.

§ 9 Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Insoweit erschöpft sich die Verpflichtung von der GN Schweisstechnik als Lieferantin darin, die Ware an dem jeweiligen, bezeichneten Ort zur Abholung zu halten.
  2. Sollte die GN Schweisstechnik aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall den Versand übernehmen, so erfolgt dieser nach dem Ermessen der GN Schweisstechnik durch die Bahn, eigene LKWs oder von der GN Schweisstechnik beauftragte Speditionen und Paketdienste. Die Transportgefahr trägt der Auftraggeber. Mit der Übergabe der Sache an die Bahn oder eine Spediteur oder Paketdienst geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Für Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport haftet die GN Schweisstechnik nicht.
  3. Etwaige Beschädigungen hat sich der Auftraggeber im eigenen Interesse bei Empfang der Lieferung zur Wahrung seiner Ansprüche gegen die Bahn oder den Spediteur oder Paketdienst bescheinigen zu lassen. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten abgeschlossen.
  4. Die Kosten der Versendung trägt der Auftraggeber.

§ 10 Gewährleistung

  1. Die GN Schweisstechnik leistet für die Mangelfreiheit grundsätzlich für den Zeitraum eines Jahres nach diesen Bestimmungen Gewähr. Der Auftraggeber ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Gewährleistungsansprüche werden nur dann anerkannt, und berücksichtigt, wenn sie unverzüglich, längstens binnen 5 Werktagen, nach Feststellung eines Mangels der GN Schweisstechnik angezeigt werden. Der Mangel darf nicht auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Montage, Missachtung der Einbau- und Bedienungsanleitungen, Verwendung unzweckmäßiger oder andere als der vorgeschriebenen Regelgeräte, unzulängliche Wartung, ungeeignete Betriebsverhältnisse, Eingriffe Dritter, Sturm- und Transporteinwirkungen, Überbeanspruchung des Kaufgegenstandes oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sein. Ergibt die Überprüfung durch die GN Schweisstechnik, dass der Mangel nicht durch diese zu vertreten ist, so trägt der Auftragnehmer die Kosten der durchgeführten Überprüfung.
  2. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so wird beim Kauf gebrauchter Sachen nicht Gewähr geleistet.
  3. Die Gewährleistung durch die GN Schweisstechnik erfolgt nach Wahl der GN Schweisstechnik durch Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist oder in Form von Preisminderung. Das Recht auf Wandlung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Ebenso sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Vergütung von Löhnen, entgangenem Gewinn, Transportkosten oder wegen sonstiger Schäden, ausgeschlossen.
  4. Bei Fremderzeugnissen werden die der GN Schweisstechnik gegen den Vorlieferanten zustehenden Rechte hiermit an den Auftraggeber (Unternehmer) abgetreten. Erst nach erfolgter außergerichtlicher Inanspruchnahme des Vorlieferanten durch den Auftraggeber haftet die GN Schweisstechnik im Rahmen des § 933b BGB. Dieser Rückgriff ist auf die gesetzliche Gewährleistungsfrist des § 933 BGB beschränkt. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rüge gemäß § 377 UGB und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  5. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
    a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber der GN Schweisstechnik schriftlich geltend zu machen.
    b) Bei nicht rechtzeitiger Rüge entfällt der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens.
    c) Ersetzte Teile werden Eigentum der GN Schweisstechnik.
  6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand von dritter Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wurde und der am Vertragsgegenstand aufgetretene Schaden im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Außerdem erlischt der Anspruch auf Gewährleistung, wenn der Auftraggeber die Vorschriften der GN Schweisstechnik über Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt.

§ 11 Haftung

  1. Die GN Schweisstechnik haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverluste, Entschädigungsansprüche Dritter wird ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung allfälliger (etwaiger) Bedingungen für Montage und Betrieb oder behördlicher Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
  2. Die Anwendung des § 934 ABGB ist ausgeschlossen (§351 UGB).

§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Hünfeld.
  2. Die Gerichtsstandvereinbarung bleibt auch im Falle der Einzel- bzw. Gesamtrechtsnachfolge voll wirksam.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, die Anwendung des UN-Kaufrechtes und des internationalen Privatrechtes ist jedoch ausgeschlossen.
  4. Alle Preise gelten ab Werk Eiterfeld! Für Druckfehler keine Haftung! Verkauf ausschließlich an Wiederverkäufer, Bohrfirmen und Anbinder! Vorbehaltlich technischer und preislicher Änderungen!